Förderverein des Gymnasiums Schwarzenbek e.V.
S A T Z U N G in der Fassung vom 07. Juni 2004
1 N a m e u n d S i t z
Der Verein führt den Namen
„Förderverein des Gymnasiums Schwarzenbek“ mit dem Zusatz „e. V.“.
Sitz des Vereins ist Schwarzenbek.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwarzenbek eingetragen.
2 Z w e c k
(1) Der Verein verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein fördert die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule durch
Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden
der Schule.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung unterrichtlicher,
kultureller und sportlicher Anliegen.
(4) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten
durch kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen fördern.
(5) Die Mittel zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeitrge,
b) Überschsse aus Veranstaltungen,
c) Spenden und Stiftungen jeglicher Art,
d) Sonstige Erträge.
3 M i t g l i e d s c h a f t
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen. Eintrittserklärungen sind schriftlich an
den Vorstand zu richten.
(2) Der Mitgliedbeitrag beträgt für natrüliche Personen monatlich mindestens € 1,50
(3) Die Beiträge sind halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Der Vorstand kann natürliche Personen, die durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
trotz Mahnung oder in anderer geeigneter Weise zu erkennen gaben, dass sie
dem Verein nicht mehr anzugehören wünschen, ohne Einhaltung einer Frist und
ohne weitere Benachrichtigung aus der Mitgliedschaft entlassen.
4 O r g a n e u n d V e r w a l t u n g
Organe der Verwaltung sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Kassenprüfer.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand,
zwei Kassenprüfer und drei Beisitzer und beschließt u. a. über Beiträge, die
Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Alle Ämter sind Ehrenämter.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. über alle Sitzungen ist Protokoll
zu führen.
Den Mitgliedern dürfen nur die baren Auslagen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins
erstattet werden. Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.
(3) Die Amtszeit der Kassenpürfer beträgt zwei Jahre.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern, die nicht in
das Vereinsregister eingetragen werden. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt drei
Jahre.
5 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
(1) Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden.
Die Kassenprüfer haben hier ihren Revisionsbericht zu geben. Außerordentliche Versammlungen
sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen und müssen angesetzt
werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des
Grundes fordern.
(2) Der Verlauf und die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden
bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Sitzungen und Versammlungen werden vom
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.
(3) Beschlossen wird mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch die
Verteilung schriftlicher Einladungen mit der Tagesordnung über die Schüler des
Gymnasiums an deren Eltern/Erziehungsberechtigte. Außerdem ist der Termin der
jeweiligen Mitgliederversammlung in der örtlichen Presse bekannt zu geben.
6 V e r m ö g e n s v e r w a l t u n g
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Mitgliedern dürfen nur nachweisbare Ausgaben, die im Auftrage und im
Interesse des Vereins entstehen, erstattet werden.
7 L i q u i d a t i o n
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8 G e r i c h t s s t a n d
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwarzenbek.
Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 09.07.2001.
Schwarzenbek, den 07.06.2004
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